Reisebedingungen und wichtige Hinweise

Lieber Gast!

Wenn Sie sich für eines unserer Programme entscheiden, sollten Sie vor Abschluss einer Buchung die folgenden Reisebedingungen zur Kenntnis nehmen.

Anmeldung: Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach händigen wir dem Reisenden die Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt. Für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen steht der Anmelder mit seiner Unterschrift ein. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Reisenden.
An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise von uns bestätigt. Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neues Vertragsangebot. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter zehn Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt.

Bezahlung: Für die Programmkosten ist spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungs/Aufenthalts-beginn eine Anzahlung von 50 % zu leisten auf das angegebene Konto.

Leistungen: Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung unseres Angebotes. Die Absolvierung des "Westerwälder Bauern-Diploms" finden überwiegend in freier Natur statt .
Erforderliche Bustransfers zu den Veranstaltungs- oder Besichtigungsorten des angebotenen Pauschal- Programms sind im Reisepreis nicht enthalten. Diese Kosten übernimmt die Reisegesellschaft. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und in die Reisebestätigung aufzunehmen.
Die Angaben im Angebot sind für uns (KEB der Ortsgemeinde Rotenhain und HISTORICA e.V.) grundsätzlich bindend.
Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten und für uns nicht vorhersehbaren Gründen vor Veranstaltungsbeginn evt.  Abweichungen von dem Angebot zu erklären.

Unterbringung: Die Unterbringung erfolgt - soweit vereinbart und gebucht- im Gäste- und Wandertreff und teilweise außerhalb dieser Einrichtung - nähere Umgebung (Unterkunftsänderungen vorbehalten).

Leistungsänderungen: Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages (Angebotes), die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur zulässig und gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise (Leistungssektrum) nicht abweichen.
Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Leistung hat der Veranstalter dem Reisenden (Teilnehmer) unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.

Rücktritt durch den Reisenden: Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Die Abmeldung soll schriftlich erfolgen. Nach dem möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigungen pro Person zu zahlen: bis 30 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises;  29 bis 14 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises; 13 bis 4 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises; 3 bis 2 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises. 1 Tag vor Reisebeginn oder Nichtanreise 80% des Reisepreises.

Ersatzreisende: Bei Ausfall von Reisenden können Ersatzpersonen an der Reise (Veranstaltung)  teilnehmen. Die Ersatzpersonen treten dann in die Rechte und Pflichten des Vertrages ein.

Mindest-Teilnehmerzahl: Für die Durchführung unserer Programme ist in Verbindung mit weiteren angemeldeten Reisegästen grundsätzlich die Mindest- Teilnehmerzahl von 12 Personen (3 Gruppen ? 4 Personen) erforderlich. Sollte wider Erwarten die Mindest- Teilnehmerzahl von 12 Personen nicht erreicht werden, werden wir dem Reisenden unverzüglich bzw. spätestens bis zwei Wochen vor dem Reisebeginn informieren, dass das gewünschte Programm leider nicht durchgeführt werden kann.

Störung durch den Reisenden (Teilnehmer): Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende (Teilnehmer) trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende (Teilnehmer) sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen der Reiseleistung(en) ergeben; Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

Kündigung infolge höherer Gewalt: Die Kündigung des Reisvertrages ist für den Reisenden (Teilnehmer) und für den Reiseveranstalter möglich, wenn die Durchführung der Reise durch höhere Gewalt (z. B. Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften) erheblich beeinträchtigt, erschwert oder gefährdet ist.
Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen (§ 471 BGB).

Gewährleistung und Abhilfe: Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die gewissenhafte Reisevorbereitung und für die ordnungsgemäße Durchführung der gebuchten Programmteile. Sollte der Reisende (Teilnehmer) wider Erwarten Grund zu Beanstandungen haben, so hat er sich unverzüglich an den Veranstalter zu wenden. Sind die Leistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende (Teilnehmer) Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
Der Reisende (Teilnehmer) kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden (Teilnehmer) bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende (Teilnehmer) auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende (Teilnehmer) eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende (Teilnehmer) den Reisevertrag kündigen.
Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise/ Veranstaltung noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Leistungen sowie der Gesamtleistungspreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Leistungen maßgebend.

Mitwirkungspflicht des Reisenden: Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist der Reisende verpflichtet, bei Leistungsstörungen daran mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigungen oder Verletzungen, die durch Teilnahme an einer Veranstaltung entstehen sollten. Es bleibt jedem freigestellt, sich an der Veranstaltung zu beteiligen.

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung: Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Reiseleistungen hat der Reisende unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen, andernfalls erlöschen sie. Nach Fristablauf kann der Reisende Ansprüche nur noch geltend machen, wenn er ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter verjähren sechs Monate nach Beendigung der Reise.

Gerichtsstand ist Westerburg. 

Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen: Die Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Leistungsvertrages.